Bürgergeld und Grundsicherung

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Antragsformular und Centstapel. © Klaus-Uwe Gerhardt - pixelio.de© Klaus-Uwe Gerhardt - pixelio.de

In Münster ist das Jobcenter für alle Fragen zum Bürgergeld zuständig. Mit Fragen und Anträgen sowohl zur Leistungsgewährung als auch Erwerbstätigkeit und Eingliederung müssen Sie sich an die Ansprechpartner des Jobcenters im Stadthaus II bzw. an die Jobcenter in Hiltrup, Wolbeck und Kinderhaus wenden.

Alle Angaben zum Bürgergeld unter Vorbehalt, bis die neuen Gesetze mit ihren Vorgaben verbindlich veröffentlicht sind.
Stand: 01/2023

Wenn Sie kein oder nur ein geringes Familieneinkommen haben, kein Vermögen über die Freigrenzen hinaus vorhanden ist und erwerbsfähig sind, haben Sie Anspruch auf Bürgergeld (bisher: Arbeitslosengeld II oder Hartz IV und Sozialgeld).

"Erwerbsfähig" sind alle im Alter zwischen 15 und 64 Jahren, die nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, mindestens 3 Std. täglich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Auch Mütter oder Väter, die Kinder unter 3 Jahren betreuen, gelten als erwerbsfähig; ihnen ist eine Arbeit jedoch nicht zuzumuten und können daher Bürgergeld beziehen. Ebenso können auch alleinerziehende Studierende, die wegen Kinderbetreuung beurlaubt sind, Bürgergeld beziehen. Wenn sie selbst z.B. wegen Studium kein Bürgergeld erhalten, können Kinder und andere Angehörige ihrer Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft Bürgergeld beziehen. Für sich selbst können Studierende den Mehrbedarf für Schwangere und Alleinerziehende beziehen. Kinder nach Vollendung des 25.  Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern leben, müssen einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen.

Junge Erwachsene von 18-25 Jahren, die bei den Eltern leben, werden zur Bedarfsgemeinschaft gezählt und erhalten ab 2023 als Regelleistung 402,- €.

Das Bürgergeld beinhaltet:

1. Aktuelle Regelleistungen

  • Alleinstehende / Alleinerziehende 502,- €; Partner 451,- €
  • Kinder 0-5 Jahre  318,- €
  • Kinder 6-13 Jahre 348,- €
  • Kinder 14-17 Jahre  420,- €
  • 18 bis unter 25 Jahre im Haushalt 402,- €

In allen Regelsätzen sind Pauschalen enthalten, die angespart werden sollen. Einmalige Beihilfen können für Schwangerschaftsbekleidung, bei Geburt und für orthopädische Schuhe gewährt werden.

2. Mehrbedarfe (nicht abschließende Aufzählung)

  • Werdende Mütter ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche: 17 % der maßgeblichen Regelleistung
  • Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder 2-3 Kindern unter 16 Jahren: 
    36 % der maßgeblichen Regelleistung
  • Alleinerziehende mit einem Kind über 7 Jahren: 12 % der maßgeblichen Regelleistung
  • Alleinerziehende mit 4 Kindern unter 18 Jahren: 48 % der maßgeblichen Regelleistung
  • Alleinerziehende mit 5 oder mehr Kindern unter 18 Jahren: 60 % der maßgeblichen Regelleistung
  • Warmwasser
  • Besondere unabweisbare Bedarfe wie z.B. Kosten des Umgangsrechts

3. Krankenversicherung

Bei bestehender Hilfebedürftigkeit und aktuellem Bezug von Bürgergeld werden die Kosten für die Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse ab dem 15. Lebensjahr übernommen, bis dahin gilt die Versicherung im Rahmen der Familienversicherung.

4. Unterkunftskosten in angemessener Höhe (seit Januar 2021)

Tatsächliche Kosten für die Unterkunft und angemessene Heizungskosten werden im ersten Jahr (Karenzzeit) übernommen. Nach Ablauf der Karenzzeit werden nur noch angemessene Kosten sowohl für die Unterkunft, als auch Heizungskosten übernommen. Bei Fragen dazu im Einzelfall wenden Sie sich gern an die Hotline des Jobcenter Münster unter Tel. 0251/492-9292.

Beispiel:

1 Person     (50qm)               Kaltmiete/Bk.: 532,50 €
2 Personen (65qm)               Kaltmiete/Bk.: 674,70 €
3 Personen (80qm)               Kaltmiete/Bk.: 803,20 €
4 Personen (95qm)               Kaltmiete/Bk.: 969,50 €

Bei Wohnungen mit Energiebedarfsausweis bis einschließlich 100 Kilowattstunden pro qm und Jahr sind etwas höhere Kosten möglich.

Heizkosten/Warmwasser werden zusätzlich gewährt. Auch bei Wohneigentum können Kosten für die Unterkunft beantragt werden.

Ein BSG-Urteil weist darauf hin, dass Größe und Zuschnitt einer Wohnung einen gewissen Rückzugsraum für das Schulkind wie für den erwachsenen Elternteil ermöglichen sollen. Individuelle Lebensumstände können einen Bedarf an mehr Wohnraum erfordern.

Bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben, muss der kommunale Träger dem Umzug ausdrücklich zustimmen, damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen. Junge Erwachsene bis 25 Jahre, die mit ihren Eltern zusammen leben, dürfen nur mit Zustimmung des Leistungsträgers ausziehen.

5. Zusätzliche Leistungen für die Schule

Der Eigenanteil für Schulbücher wird übernommen für BezieherInnen von Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung und Jugendhilfe sowie für AsylbewerberInnen und Inhaber eines Münster- Passes, nach Vorlage der Leistungsbescheide beim Schulamt Münster.

Der Eigenanteil für Schulbücher für Empfänger von Bürgergeld kann beim Jobcenter beantragt werden.

Zwischen Leistungen für die Schule durch das SGB II und Schulbüchern vom Schulamt finden keine Verrechnungen statt.

Weitere Infos: www.muenster.de/stadt/schulamt

6. Bildung und Teilhabe (BuT)

Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden für Kinder und Jugendliche gewährt, wenn sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und kein Ausbildungsentgelt erhalten:

  • Schulausflüge (auch für Kinder in Tageseinrichtungen)
  • Mehrtägige Klassenfahrten
  • Persönlicher Schulbedarf
  • Schülerbeförderung im Einzelfall
  • Lernförderung
  • Mittagessen in Schule und Tageseinrichtungen
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (15,- € pro Monat)

Beantragung der Leistungen:

Kostenübernahmen im Rahmen von Bildung und Teilhabe werden automatisch mit der Antragstellung Bürgergeld beantragt. Lediglich Lernförderbedarfe müssen beantragt und für Klassenfahrten  ein Nachweis über den Zeitraum und die tatsächliche Höhe erfolgen.

Auch wenn keine laufenden SGB II/XII/AsylBL-Leistungen bezogen werden, ist ein Antrag möglich.

7. Weitere Infos:

Wenn Sie Bürgergeld beantragen, müssen Sie mit Ihrem Jobcoach einen Kooperationsplan abschließen. In diesem Plan legen sie gemeinsam mit ihrem zuständigen Jobcoach fest, welche Unterstützung zur Eingliederung in Arbeit Sie erhalten, zu welchen Bemühungen um Arbeit Sie sich selbst verpflichten und welche Leistungen Sie und Ihre Angehörigen darüber hinaus erhalten. Wenn Sie den entsprechenden Verpflichtungen nicht nachkommen, kann das Bürgergeld gekürzt werden.

Anrechnung von Einkommen bei Bezug von Bürgergeld

Kindergeld (bei minderjährigen Kindern) und Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss gelten als Einkommen der Kinder und werden auf das Bürgergeld angerechnet. Einkünfte bei Erwerbstätigkeit werden ebenfalls auf das Bürgergeld angerechnet, allerdings wird erwerbstätigen Bürgergeld-Beziehenden ein (von der Höhe des Erwerbseinkommens abhängiger) Absetzungsbetrag zuerkannt, der vom Arbeitseinkommen abgezogen wird.

Nicht angerechnet werden Teile des Elterngeldes aus einer Erwerbstätigkeit (bis 300,- € / 150,- €) und Gelder aus der Stiftung "Mutter und Kind" bzw. dem städtischen Sonderfonds. Inwieweit Einkünfte als Tagesmutter anrechnungsfrei bleiben, sollten Sie gegebenenfalls mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien klären. Der Besitz eines angemessenen Kraftfahrzeuges, ein selbst genutztes eigenes Haus bzw. eine Eigentumswohnung von angemessener Größe und ein in seiner Höhe altersabhängiger Vermögensgrundfreibetrag schließen den Leistungsbezug nicht aus.

Sozialhilfe/Hilfe zum Lebensunterhalt

Wer unter 65 Jahre alt ist, aber z.B. wegen einer Erkrankung nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, gleichzeitig aber nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, hat einen Anspruch auf Sozialhilfe / Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistung ist nachrangig, wird also nur gewährt, wenn andere Sozialleistungen zur Deckung des Bedarfes nicht ausreichen. Zuständig für die Hilfegewährung ist das Sozialamt.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Leistungen der Grundsicherung kann erhalten, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder das 18. Lebensjahr vollendet hat und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zuständig für die Hilfegewährung ist die örtliche Grundsicherungsstelle (im Sozialamt - Hafenstraße 8).

 

Antrag auf finanzielle Unterstützung bei Heizkostennachforderungen oder gestiegenen Abschlagszahlungen

(Quelle: Webseite des Sozialamtes Münster)

Menschen, die in Münster wohnen und eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente beziehen und aufgrund der aktuellen Preiserhöhungen nicht in der Lage sind, ihre Heizkosten zu bezahlen und Flüchtlinge, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind können beim Sozialamt einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Flüchtlinge, die bereits über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, wenden sich bitte an das Jobcenter Münster.

Bitte beachten Sie: Der Antrag muss im Monat der Fälligkeit der Zahlung/Nachzahlung gestellt werden.

Menschen, die in Münster wohnen und wegen Zahlungsrückständen akut von Wohnungsverlust oder Einstellung der Energieversorgung bedroht sind, haben die Möglichkeit, beim Sozialamt die Übernahme der bestehenden Schuldverpflichtungen zu beantragen, um die Wohnung bzw. die Energieversorgung zu sichern.

Alle Infos und Anträge hierzu finden Sie hier: https://www.stadt-muenster.de/sozialamt

Adressen

Bei Fragen zu allen hier genannten Themen können Sie sich an die unten stehenden Adressen wenden. Weitere Informationen erhalten Sie im Sozialbüro im cuba und cuba - Arbeitslosenberatung.

Jobcenter Münster
Stadthaus II 
Ludgeriplatz 4 
48151 Münster

Tel: 0251/492-9292

Sozialamt der Stadt Münster
 
Hafenstraße 8
48153 Münster

Tel: 0251/492-5001