Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

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Supermarktkorb. © serezniy-Depositphotos.com© serezniy-Depositphotos.comGrundsätzlich sind beide Eltern ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, bis dieses eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, leistet seinen Unterhalt durch die Versorgung des Kindes und ist nicht barunterhaltspflichtig. Barunterhaltspflichtig ist dagegen der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt - auch bei gemeinsamen Sorgerecht.

Für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern muss die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt werden, um den Unterhaltsanspruch festzulegen. Für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und bei der Vaterschaftsfeststellung ist es oft sinnvoll, sich durch das Jugendamt im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft unterstützen und gerichtlich vertreten zu lassen.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie nach dem Alter des Kindes. Die Grundlage für die Unterhaltsberechnung bildet der gesetzlich definierte Mindestunterhalt. Falls sich die Unterhaltsansprüche nicht einvernehmlich und unkompliziert durchsetzen lassen, muss der Titel in einem gerichtlichen Verfahren erstritten werden. Zur Deckung der Anwalts- und Gerichtskosten kann bei niedrigem Einkommen Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen Verpflichtungen nicht oder nur in geringem Maße nachkommt, kann die Zahlung von Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt beantragt werden. Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich bis zum 12. Lebensjahr gezahlt. Bis zum 18. Lebensjahres wird es gezahlt, wenn keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 € verdient.

Eltern erhalten für Kinder bis zum 6. Geburtstag monatlich 177 €, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 236 € und Kinder zwischen 12 und 18 Jahren erhalten monatlich 314 €.

Die Beträge des Unterhaltsvorschusses entsprechen dem gesetzlichen Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeldes. Der Unterhaltsvorschuss wird vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert. Unterhaltsvorschuss kann auch bezogen werden, wenn die Vaterschaft ungeklärt ist oder wenn der Vater verstorben ist. 

Unterhaltszahlungen sowie Unterhaltsvorschuss werden voll auf evtl. bestehende Sozialleistungsansprüche des Kindes angerechnet.

Wenn Sie verheiratet waren und Ihr(e) Kind(er) nach einer Trennung oder Scheidung in Ihrem Haushalt leben, können Sie unter bestimmten Umständen Ehegattenunterhalt beanspruchen. Nicht verheiratete Mütter und Väter haben dem anderen Elternteil gegenüber in den ersten drei Lebensjahren des Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn sie wegen der Betreuung des Kindes nicht berufstätig sein können. Dieser wird in der Regel durch eine Anwältin/einen Anwalt festgelegt, wenn sich die getrennten Eltern nicht einvernehmlich darüber einigen können. 

Mit Fragen zum Kindesunterhalt wenden Sie sich am besten an das

Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Hafenstr. 30
48153 Münster
Tel:     0251/492-5101

 

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle legt fest, wie viel Unterhalt dem Kind in Abhängigkeit vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen zusteht.

Kindesunterhalt

Stand 01/2023

Düsseldorfer Tabelle 2023

  • Der angemessene Unterhalt für ein unterhaltsberechtigtes Kind mit eigenem Haushalt (z.B. Studierende) beträgt i. d. Regel 930 € monatlich.
  • Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
  • Der barunterhaltspflichtige Elternteil zieht von den o.g. Beträgen das anteilige Kindergeld ab; bei Minderjährigen zur Hälfte, bei Volljährigen den ganzen Betrag.

 

Zahlbeträge in Gehaltsstufen

Zahlbeträge 2023

Da das Kindergeld ab Januar 2023 einheitlich für alle Kinder 250 € beträgt, ist der Unterhaltsanspruch ab jetzt auch für jedes Kind gleich. Die Staffelung der Beträge ab dem 3. Kind ist somit hinfällig.

Weitere Infos s. auch auf der Homepage des VAMV oder beim OLG Düsseldorf.