Beratungs- und Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe

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Prozesskosten. © Thorben Wengert - pixelio.de© Thorben Wengert - pixelio.deSchon im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens treten häufig Kosten auf. Das sind z.B. Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin, durch den oder die man sich über die Rechtslage beraten lässt. Wer nicht in der Lage ist, diese Kosten selbst zu tragen, kann nach dem Beratungshilfegesetz beim Amtsgericht einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen.

Wer die Finanzierung eines Prozesses nicht selbst tragen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe vom Gericht zu bekommen. Prozesskostenhilfe gibt es auch für das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde, Revision) und für die Zwangsvollstreckung.

Für alle Verfahren beim Familiengericht heißt die Prozesskostenhilfe seit dem 01.09.2009 Verfahrenskostenhilfe. Geändert hat sich nur der Name, weitere Änderungen sind damit nicht verbunden.

Voraussetzungen der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe:

Der Richter bzw. die Richterin muss prüfen, ob die Klage (oder beim Beklagten: die Verteidigung gegen die Klage) Erfolgsaussicht hat und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt oder kann ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt werden. Sind Raten auf die Verfahrenskostenhilfe zu bezahlen, so ist deren Höhe einkommensabhängig und deren Anzahl auf 48 begrenzt, auch wenn die tatsächlich entstandenen Kosten höher sind.

Wenn eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, können Rechtsuchende im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe eine Anwältin oder einen Anwalt ihrer Wahl beauftragen, z.B.:

  • bei Streitigkeiten vor dem Familien- oder Landgericht,
  • wenn die Vertretung durch einen Rechtsbeistand erforderlich erscheint,
  • wenn der Gegner durch einen Rechtsbeistand vertreten ist.

Aber Vorsicht: Prozesskostenhilfe befreit nicht völlig von dem Risiko, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren ein. Wer den Prozess verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem bezahlen! Außerdem prüfen die Gerichte nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben und holen sich dann die Kosten wieder zurück.

Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, müssen Sie die bei Gericht oder online erhältliche "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ausfüllen und mit Belegen über Einkommen und Belastungen bei dem Gericht einreichen, bei dem Ihr Prozess läuft.

Unter www.justiz.nrw.de und beim Amtsgericht Münster unter können Sie sich online u.a. zum Thema Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe informieren, dort ist auch ein entsprechender Antrag mit Erläuterungen abrufbar.

Telefonisch erreichen Sie das Amtsgericht Münster unter 0251/494-0.