Haushaltshilfen bei Erkrankung eines Elternteils

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Homeoffice . © Vadymvdrobot - Depositphotos.com © Vadymvdrobot - Depositphotos.comEine Erkrankung des Elternteils, der sich im Allgemeinen um die Kinderbetreuung kümmert, macht es oft erforderlich, sich Hilfe für den Haushalt zu organisieren.

SGB V, § 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Erkankung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat* oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

( * Einige Krankenkassen haben dies in ihrer Satzung auf das vollendete 14. Lebensjahr ausgeweitet.)

Versicherte erhalten also Haushaltshilfe, wenn sie wegen

  • stationärer Krankenhausbehandlung,
  • ambulanter oder stationärer Kurmaßnahmen,
  • häuslicher Krankenpflege,
  • medizinisch erforderlicher Mitaufnahme der haushaltsführenden Person bei stationärer Behandlung eines Versichterten,
  • Schwangerschaft oder Entbindung,

ihren Haushalt vorübergehend nicht selbst weiterführen können.

Einige Krankenkassen gewähren als Satzungsleistung auch eine Haushaltshilfe bei ambulanten Behandlungen, wenn andernfalls die Versorgung der Kinder nicht gewährleistet wäre.

Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist außerdem, dass die Weiterführung des Haushaltes durch eine dort lebende Person nicht möglich ist.

Volljährige Versicherte leisten für jeden Tag, an dem sie Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, eine Zuzahlung. (Ausnahme: Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung.) Die Zuzahlung beträgt 10 % der täglichen Haushaltshilfekosten, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €. Im Kalenderjahr brauchen Sie nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Diese liegt bei 2 Prozent des Familien-Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke bei 1 Prozent.

Die Leistung der Krankenversicherung wird in der Regel als Sachleistung erbracht. Das heißt, die Haushaltshilfekräfte bestimmter Organisationen, die mit der Krankenkasse Verträge abgeschlossen haben, erbringen die Leistung beim Versicherten, wobei die Kosten direkt mit der Kasse abgerechnet werden. Mit Einverständnis der Krankenkasse können Versicherte sich auch selbst eine Haushaltshilfe beschaffen. Hierbei sind Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad als Leistungsempfänger ausgenommen. Allerdings können diese eine Erstattung der anfallenden Fahrtkosten und eines evtl. Verdienstausfalles beanspruchen.