Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Wenn ein Kind krank wird, nützt meist das beste Betreuungsnetzwerk nicht viel. Der alleinerziehende Elternteil bleibt zuhause, um das Kind zu betreuen. Berufstätige Eltern erhalten dann von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung Kinderkrankengeld.
Sie können für den unten genannten Zeitraum eine unbezahlte Freistellung vom Arbeitgeber erhalten. Dem Arbeitgeber muss jedoch ein ärztliches Attest über die Pflegenotwendigkeit und -dauer vorgelegt werden.
Der Verdienstausfall kann durch die Krankenkasse erstattet werden.
Hierauf besteht ein Rechtsanspruch:
SGB V, § 45 Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.*
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens 10 Arbeitstage**, für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
(*Einige Krankenkassen haben dies in ihrer Satzung auf das vollendete 14. Lebensjahr ausgeweitet.)
**Bedingt durch die Corona-Pandemie wurde die Anzahl um zehn Tage aufgestockt.
D.h. Alleinerziehende haben pro Kind Anspruch auf 30 Arbeitstage im Jahr 2020.
Das "Kinderkrankengeld" wird in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes gezahlt, es errechnet sich aus 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens und darf 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Das Geld wird von dem Tag an gezahlt, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Informationen können bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden.